Der Begriff des Eigentums bei Hegel

 

Die Stellung der Kategorie "Eigentum" im Gesamtsystem

Das Thema Eigentum behandelt Hegel gleich zu Beginn seiner Gesellschaftstheorie im Bereich "Der objektive Geist". Wer mit Hegel vertraut ist, weiß, dass jede Kategorie als Ergebnis eines widersprüchlichen Prozesses entsteht und selbst wieder durch Widersprüche hindurch vergeht und sich in neuen, übergreifenderen Kategorien aufgehoben findet. Dies geht bis hin zum "absoluten Geist", der den Abschluss des Ganzen bildet, also " die höchste Form der Selbsterkenntnis von Allem".


Stellung des Themas "Eigentum" in Hegels System der Wissenschaften (nach Quelle)

Im "objektiven Geist" geht es um nichts Mystisches oder Geisterhaftes. In der traditionellen Unterscheidung von Natur- und Geisteswissenschaft beinhaltet das Geistige die menschliche und letztlich auch die übermenschliche Welt (Religion etc.). Im "objektiven Geist" geht es speziell um die Welt der zwischenmenschlichen Beziehungen und diese versteht Hegel als den Bereich, in dem sich der freie Wille in der realen Welt verwirklicht. Die Philosophie des objektiven Geistes ist deshalb zu verstehen als die Philosophie der Gesellschaftstheorie von Hegel. Deshalb schlägt Georg Lukács auch vor, den Geist letztlich als menschliche Gattung zu reinterpretieren (Lukács 1986: 537, Fn 1).

Das Eigentum steht gleich am Anfang der Gesellschaftstheorie, innerhalb des Rechts. Dabei gilt, dass das "Recht" nur die abstrakteste Form des gesellschaftlichen Miteinanders regelt, das "Recht" wird dann aufgehoben durch die "Moralität" und beide zusammen schließlich durch die "Sittlichkeit".


Stellung des Rechts innerhalb der Gesellschaftstheorie (Quelle)

Das Recht

Das Thema "Recht" behandelt Hegel einmal in der "Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften" (HW 10) und in den "Grundlinien der Philosophie des Rechts" (HW 7), zu dem auch Vorlesungsmitschriften, z.B. aus dem Jahr 1821/22 (PR 1821/22), veröffentlicht wurden. Es geht dabei ausdrücklich nicht um eine beliebige konkret gegebene Rechtsform in irgendeinem Staate - also ein "vorübergehendes Dasein", sondern um den Begriff des Rechts, d.h. die "Natur der Sache selbst" (HW 7: 29,§ 1).

Die Bedeutung jedes konkreten Begriffs erschließt sich durch seine Stellung im Gesamtsystem. Dabei vollzieht sich die Bewegung des Begreifens ausgehend vom Abstrakten über immer reichhaltigere Differenzierungen hindurch zur Reproduktion des jeweiligen Gegenstandes als sich selbst erzeugendes Verhältnis, das in der Vielfalt seiner Bestimmungen "konkret" ist (das ist nicht zu verwechseln mit der Vorstellung von Sinnlich-Konkretem). Jeder konkrete Begriff auf diesem Wege ist das Ergebnis eines widersprüchlichen Prozesses, lässt sich also als Lösung von Widersprüchen auf jeweils abstrakterer Ebene verstehen. Gleichzeitig ist er selbst in sich widersprüchlich und diese Widersprüchlichkeit löst eine weiterführende Bewegung aus.

Verhältnis Recht - Moral - Sittlichkeit

Der objektive Geist, dessen erstes Moment das Recht sein wird, schließt sich an die Vollendung des subjektiven Geistes an. Dieser findet seinen Abschluss im individuell freien Willen, dem Individuum mit einem freien Willen (HW 10: 300, § 481; HW 7: 49, § 5). Der bis dahin nur subjektiv bestimmte freie Wille will sich aber verwirklichen:

"Mein Wille soll also Obj<ektivität> haben, äußerliche Wirklichkeit einerseits, daß ich diese Sache in Besitz nehme und daß andere Menschen mir diese 2. gelten lassen." (PR 1821/22: 56, § 29). Das Recht ist bestimmt als das "Dasein des freien Willens" (HW 10_ 304. § 486; HW 7: 80, § 29) und ist als solches nicht beschränkt auf das juristische Recht. (Wie immer bei Hegel ist nicht von irgendwelchen Inhalten für Begriffe auszugehen, sondern genau von denen, die Hegel entwickelt hat.) Es umfasst deshalb nicht nur "das beschränkte juristische Recht", sondern das "Dasein aller Bestimmungen der Freiheit" (HW 10: 304, § 486). Ein Mensch außerhalb des Rechts kann zwar schon Subjekt sein, insofern er einen Willen hat - aber als Person hat er auch Rechte, d.h. sein Wollen strebt aus der Einzelheit im nur Subjektiven hinein ins Allgemeine der objektiven Verwirklichung. "Das wollende Subjekt ist noch nicht berechtigt." (PR 21/22: 59, § 35)

Die Ebene des "Daseins" verweist auf die Unmittelbarkeit. Hier wird also der frei wollende Mensch in seinem unmittelbaren Dasein betrachtet , das bedeutet, es geht wesentlich um seine "körperliche Existenz, die, um leben zu können, mit der äußeren Welt interagieren muss" (Taylor 1998: 561). Er hat das Recht, seinen Willen auf die Dinge zu legen (Hier kommt das Eigentum ins Spiel, dazu gleich mehr).

Gleichzeitig muss das Individuum auch seine Beziehungen zu anderen Menschen regeln. Im abstrakten Recht erkennen sich die Menschen sich gegenseitig als eigenständige, ihren Willen realisieren wollende Personen an- aber sie beziehen sich bloß äußerlich aufeinander und sie betrachten einander als isolierte, vereinzelte Individuen. Als solche berücksichtigen sie nicht "die konkreten Inhalte ihrer Willen, ihre konkreten Zwecke"(Froeb).

Hegel begründet auf diese Weise das spezifisch bürgerliche Recht der formellen Gleichheit vor dem Gesetz (gleichzeitig aber auch seine Beschränktheit). Gegenüber der Besonderheit des Individuums kann das Formelle und Abstrakte des Rechts, bei dem das Recht als "eine die Subjecte zwingende, nach der Person gar nicht fragende Macht Alles bestimmt" (Erdmann 1858: 307), als "Zwang" wirken; dadurch erklärt sich die entsprechende Bemerkung im obenstehenden Bild.

Allerdings reicht es nicht aus, abstrakte Rechte zu haben. "Wer auf das Formelle des Rechts nur schaut, der ist rechthaberisch und unangenehm." (PR 21/22: 60, § 37). Als Mensch ist das Individuum nicht nur durch seinen Willen und seine Rechte gekennzeichnet, sondern gleichzeitig auch dadurch, dass er gemeinsam mit allen anderen Menschen in der Sphäre einer gemeinsamen Vernunft lebt. Da die Person dies noch nicht erfüllt, erklärt sich auch die negative Konnotation der Bezeichnung eines Menschen als "Person":

"Person braucht man auch wieder im Sinn der Verachtung, weil Persönlichkeit mehr das Abstrakte ist; nur dies enthält, daß ich mir bin als Freier. Dies ist erst das abstrakte Allgemeine, und aus diesem Mangel der Abstraktion entsteht die Verachtung jenes Ausdrucks." (PR 21/22: 59, § 35) Die weitergehende Moralität besteht nun darin, dass das Individuum die allgemeine Vernunft erkennt und entsprechendes Handeln als seine Pflicht anerkennt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Gemeinschaft, an die sich der Mensch in seiner Moralität letztlich anpasst, die Vernunft verkörpert (vgl. Taylor 1998: 564). Deshalb ist diese Anpassung keine Unterdrückung des eigenen vernünftigen Willens, sondern lediglich ein "in-Resonanz-Bringen" der individuellen Willensäußerung mit der allgemeinen Vernünftigkeit der Gesellschaft. Die berüchtigte Losung von Hegel, dass das Vernünftige wirklich und das Wirkliche vernünftig sei, ist ausdrücklich auch kritisch gegenüber gesellschaftlichen Zuständen gemeint, die (noch nicht oder nicht mehr) nicht der Vernünftigkeit entsprechen: "Man muß das Unausgebildete und das Überreife nur nicht wirklich nennen." (PR 21/22: 37) Auf diese Weise ist auch die Übereinstimmung mit dem Allgemeinen ein Akt der Selbstbestimmung, wie die obige Abbildung bemerkt.

Das Recht alleine ist nur der äußere Ausdruck der Willensfreiheit und deshalb unvollkommen und die Moralität eines Individuums ist nicht handlungsmächtig - deshalb wird zur Verwirklichung des vernünftigen Willens eine sittliche Gemeinschaft benötigt. Die Sittlichkeit einer Gemeinschaft ist das umfassendere Ganze, das Recht und Moralität übergreift (Auch wenn im Sprachgebrauch Moralität und Sittlichkeit häufig gleichgesetzt werden, bestimmt Hegel diese Begriffe anders). Sittlichkeit besteht dann, wenn "die gedachte Idee [sich] realisiert in dem in sich reflektierten Willen und in äußerlicher Welt" (HW 7: 87, § 33).

"Sittlich ist ein Gemeinwesen, in dem das Gute in einem öffentlichen oder gemeinsamen Leben verwirklicht wird." (Taylor 1998: 565)

Das Eigentum

Das Eigentum als allererste Kategorie der Gesellschaftstheorie nimmt das Ergebnis der bisherigen Systematik auf: Wir sind am Abschluss der Philosophie des subjektiven Geistes beim freien und wollenden Individuum angekommen und betrachten dieses in seiner Unmittelbarkeit. Hier bezieht sich Hegel auf die Körperlichkeit des Menschen und die Notwendigkeit der Interaktion mit der äußeren Welt. Das vorhin schon einmal verwendete Zitat von Taylor geht noch weiter: Wegen der körperlichen Existenzweise muss der Mensch mit der Welt interagieren er muss "sich die Dinge aneignen und sie benutzen" (Taylor 1998: 561).

Das Eigentum stellt die unmittelbarste Form der Verwirklichung des freien Willens dar:

"Der freie Wille muß sich zunächst, um nicht abstrakt zu bleiben, ein Dasein geben, und das erste sinnliche Material dieses Daseins sind die Sachen, das heißt die äußeren Dinge." (HW 7: 91, § 33 Zusatz) Dass die Wechselwirkung zwischen Mensch und den angeeigneten Dingen nicht gleichberechtigt ist, dass es also nicht vorkommen kann, dass die Naturdinge sich den Menschen aneignen, liegt daran, dass für Hegel die Dinge keinen Selbstzweck haben, keinen Willen. "Die Ehre der natürlichen Dinge ist, von den Menschen gebraucht zu werden." (PR 21/22: 61, § 44) Dadurch, dass Menschen einen Willen besitzen, hat ein Individuum das Recht, in jede Sachen ihren Willen zu legen, das heißt, "daß ich in die Sache einen anderen Zweck lege, als sie unmittelbar hatte" (ebd.: 107, § 44). Eine Nuss, die ich esse, kann nicht mehr zu einer neuen Pflanze keimen: "Sich zueignen heißt im Grunde somit nur die Hoheit meines Willens gegen die Sache manifestieren und aufweisen, daß diese nicht an und für sich, nicht Selbstzweck ist." (HW 7: 107, § 44 Zusatz) Zum "Besitz" wird eine Sache schon durch äußere Gewalt, zum "Eigentum" wird sie nur, in dem "ich meinen Willen in sie hineinlege" (HW 10: 307, § 489). Besitzverhältnisse gibt es schon in vorrechtlichen Zeiten, also beispielsweise zu Zeiten der Sklaverei. Eigentum dagegen ist an rechtlich geregelte Verhältnisse gebunden. Wenn es auch noch längst nicht die Vollendung der Freiheit ist, aber das Mindeste ist, dass ich nicht nur ein wollendes Subjekt bin, sondern eine rechtliche Person, deren Willen eine wirkliche Geltung erlangen kann (vgl. HW 7: 94, § 35 Zusatz).

Erst durch die Willensbekundung wird ein Individuum zur rechtlichen Person. "Person" ist ein "Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen ein Dasein gibt" (HW 7: 91, § 33 Zusatz).Allerdings gilt hier im Bereich des abstrakten Rechts: "Die Verschiedenheit ist in dieser abstrakten Identität der Persönlichkeit noch nicht vorhanden." (PR 21/22: 59, § 36) Trotzdem sind Eigentum und die Rechtsfähigkeit von Personen wichtige und untrennbare Ausgangspositionen, denn "wirklich ist die Persönlichkeit nur, insofern sie Eigentum hat" (ebd.: 62, § 45) und "weil der Sklave kein Eigentum hat, darum ist er Sklave, keine Person" (ebd.).

Solche einander äußerlichen Personen beziehen sich aufeinander nur über die Vermittlung durch ihre Sachen. Menschen haben "nur als Eigentümer füreinander Dasein" (HW 7: 98, § 40).

"Die Sache ist die Mitte, durch welche die Extreme, die in dem Wissen ihrer Identität als freier zugleich gegeneinander selbständiger Personen sich zusammenschließen." (HW 10: 307, § 491) Weil Sachen als Eigentum und Menschen als Personen auf diese Weise nicht unabhängig voneinander bestimmt werden können, kritisiert Hegel nebenbei auch die Trennung von Sachen- und Personenrecht, die aus dem römischen Recht übernommen wurde (HW 7: 99, § 40). Eigentum und Personsein sind lediglich die objektive und die subjektive Seite des abstrakten Rechtsverhältnisses. "Eigentum ist ein Besitz, der mir als dieser Person angehört, worin meine Person als solche zur Existenz, zur Realität kommt." (HW 19: 126) Das Eigentum ist bei Hegel grundsätzlich auf die einzelne Person bezogen, als solche ist sie "Privateigentum" (HW 7: 108, § 46). Auch gemeinschaftliches Eigentum setzt voraus, dass die Gemeinschaft "an sich auflösbar" ist, also letztlich auch nur eine recht äußerliche Verbindung "gegeneinander selbständiger Personen" ist.

Eine Begrenzung der Aneignung im Sinne der Besitznahme stellen Gegenstände dar, die "elementarisch" sind. Gemeint sind bspw. Luft und Wasser (ebd.: 116, § 52). Diese sind "ihrer Natur nach, nicht fähig, zu Privatbesitz partikularisiert zu werden." (HW 7: 108, § 46). (Eine Vorwegnahme der Universalgut-These?)

Die positive Bedeutung des Eigentums- und Personen-Begriffs (vgl. auch HW 7: 94f., § 35 Zusätze) liegt darin, dass es die Freiheit ist, die sich in ihnen verwirklicht, denn "das Subjekt, das frei und zwar für sich frei ist und sich in den Sachen ein Dasein gibt." (GPR § 33 Zusatz: 91) Die äußerliche Sache ist als Eigentum meine "erste Realität meiner Freiheit" (HW 7: 102, § 41 Zusatz). Das Eigentum ist das Mittel, während das Dasein der Persönlichkeit der Zweck ist (Enz. III § 489: 307). Obwohl diese "erste Realität meiner Freiheit in einer äußerlichen Sache […] eine schlechte Realität ist" (HW 7: 102, § 41 Zusatz), stellt sie doch immerhin eine Verwirklichung von Freiheit dar.

Diese Freiheit kann verloren gehen bei einer "Vorstellung von einer frommen oder freundschaftlichen und selbst erzwungenen Verbrüderung der der Menschen mit Gemeinschaft der Güter und der Verbannung des privateigentümlichen Prinzips" (HW 7: 108, § 45). Hegel zitiert hier zustimmend Epikur, der Gemeineigentum gerade deswegen abgelehnt haben soll, weil es von Misstrauen zeuge (DL: 460). Die Alternative zur Beschränktheit des Privateigentums sieht Hegel darin, "nicht kein Privateigentum zu haben - sondern höheres" (HW 7: 109, § 46 Zusatz).

Diese Form der Freiheit im abstrakten Recht ist für Hegel überhaupt nicht ausreichend, sondern der gesamte Fortgang der Argumentation ist eine Aufhebung, also auch eine Kritik von Personalität und Äußerlichkeit des Eigentums.

Zwischen den Personen werden Verträge abgeschlossen und ein Vertrag ist "eine aus der Willkür entstandene Übereinkunft über eine zufällige Sache" (HW 10: 308, § 495). Als solcher ist er dem Begriff des Rechts nicht angemessen und es entsteht die Möglichkeit von Vertragsbruch, Rechtsstreiten, Unrecht usw.. Diese Widersprüche drängen schließlich weiter in Richtung der Moralität, bei der der Wille nicht mehr nur zufällig äußerlich auf Sachen gerichtet ist, sondern wobei Verantwortlichkeit und Gesinnung eine Rolle spielen.

Sehr nett finde ich eine kleine Nebenbemerkung bei Hegel, die die Begrenztheit des "Person-Seins" aufzeigt und die sich auf Nachbarschaftsstreitigkeiten gut anwenden lässt:

"[…] denn der rohe Mensch [ver]steift sich am meisten auf sein Recht, indes der großartige Sinn darauf sieht, was die Sache sonst noch für Seiten hat." (HW 7: 96, § 37 Zusatz) Hegel hatte auch schon eine Ahnung von den Problemen des "geistigen Eigentum". "Man spricht vom juristischem Eigentum; auch von dem des Geistes. Ich habe die Anlage der Freiheit, des Geistes, des Denkens. Der Geist ist nicht, sondern was er ist, das ist nur sein Hervorbringen. Dies macht es zu dem Meinigen durch mich und für mich, daß ich es hervorbringe, dadurch nehme ich es in Besitz." (PR 21/22: 61, § 43) "Geistige Geschicklichkeiten, Wissenschaften, Künste" können nicht einfach als Sache betrachtet werden, obgleich sie veräußert werden können. (HW 7: 104, § 43) Sie werden erst durch die Vermittlung des Geistes zu einem Unmittelbaren, "der sein Inneres zur Unmittelbarkeit und Äußerlichkeit herabsetzt" (ebd.: 105). Dem Veräußern von Innerlichem ist das Herabsetzen zum Äußeren vorausgesetzt. "Wissenschaftliche Tätigkeit - wird erst zu etwas Äußerlichem gemacht" (HW 7: 105, § 43 Zusatz) Wenn ich einen Text geschrieben habe, ist "das Meinige darin […] mein Geist, Talent- Ich bleibe insofern Herr darüber, es zu verbessern, zu verändern." (HW 7: 140, § 64 Zusatz) (zum "geistigen Eigentum" mehr in HW 7: 145ff., § 68ff.; PR 21/22: 71f., § 68,69).
Schauen wir uns den Begriff des Eigentums genauer an, so zeigt sich hier eine Unterteilung in "Besitznahme", "Gebrauch" und "Entäußerung".
Unter Besitznahme wird "teils die unmittelbare körperliche Ergreifung, teils die Formierung, teils die bloße Bezeichnung" verstanden (HW 7: 119, § 54). (Formierung meint in etwa Bearbeitung, die Bezeichnung ist notwendig für die die Anerkennung meines Eigentums durch die Anderen.) Dabei werden die Sache und ich als Eigentümer noch unterschieden betrachtet.

Im Gebrauch nutze ich mein Eigentum entsprechend meinen Bedürfnissen (HW 7: 128, § 59), wobei für Menschen als denkende Wesen Bedürfnisse sich nicht mit der Befriedigung verzehren, sondern auf ein Allgemeines gerichtet sind, auf Vorsorge (ebd.: 130, § 59 Zusatz; vgl. auch PR 21/22: 68, § 60). Hier werden Sache und Eigentümer eins. Interessant ist, dass Hegel den Gebrauch als wesentlich zum Eigentum gehörig kennzeichnet. "Wer also den Gebrauch eines Ackers hat, ist der Eigentümer des Ganzen" (ebd.: 131, § 61 Zusatz). Wenn die Sache nicht gebraucht oder aufbewahrt wird, entsteht Verjährung, die Sache wird herrenlos (ebd.: 138, § 64).

Bei der Verjährung wird der Wille zum Erlöschen des Eigentumsrechts nicht explizit erklärt - dies geschieht bei einer Entäußerung (HW 7: 141, § 65 Zusatz). Meine allgemeine Willensfreiheit und das Recht zu leben sind unveräußerlich - im Aberglauben kann ich mich allerdings der intelligenten Vernünftigkeit entäußern (ebd.: 141f.. § 66). Grundsätzlich gehört die Möglichkeit der Veräußerung zu den unverzichtbaren Momenten von Eigentum.

Hegel kennt durchaus auch schon den Unterschied zwischen der Veräußerung "der Totalität meiner Produktion", wobei meine ganze Persönlichkeit zum Eigentum eines anderen würde und der Veräußerung von "einzelne[n] Produktionen und einen in der Zeit beschränkten Gebrauch" meiner "besonderen, körperlichen und geistigen Geschicklichkeiten und Möglichkeiten" (HW 7: 144, § 67;L vgl. auch PR 21/22:70f., § 67),also den Unterschied von "Arbeit" und "Arbeitskraft", der für die Marxsche Analyse der Ausbeutung im Kapitalismus wesentlich ist.

P.S.: Im Hegelschen Sinne ist es nicht einmal die Arbeitskraft, die wir verkaufen, sondern lediglich ihre Äußerung:

"Im Gebrauch liegt nicht die Kraft als solche, sondern sie erhält sich, ungeachtet sie sich geäußert und diese ihre Äußerung zu einem von ihr verschiedenen Dasein gemacht hat." (HW 4: 238) Damit lässt sich auch der Gedanke der Unterscheidung von "Arbeitskraft" und "Arbeitsvermögen" (siehe Schlemm 2011) verbessern: Wir verkaufen weder die Arbeitskraft noch das Arbeitsvermögen, sondern leidglich seine Äußerungen. Die Kraft bzw. das Vermögen selbst sind etwas Inneres.

Aufhebung des Eigentums

Wie wir schon sahen, folgt auf das abstrakte Recht in der Systematik die Moralität und die Sittlichkeit - die Sphäre des Rechts ist also nicht das Letzte, sondern sie wird in der Folge aufgehoben, denn "diese bloße Unmittelbarkeit des Daseins aber ist der Freiheit nicht angemessen" (HW 7: 91, § 33 Zusatz).

Im Vertrag, der in der Hegelschen Systematik der der Sphäre des Eigentums folgt, begegnen sich zwei freie Willen. In der Vertragsbeziehung erkennen die Beteiligten einander an als Menschen mit freiem Willen, es entsteht etwas Gemeinsames.

Dies wird im Bereich des Rechts noch nicht nach der Seite der Absicht, der Innerlichkeit betrachtet - dies folgt beim Übergang zur Moralität.

Diese wiederum erweist sich als letztlich unzureichend und der umfassendste Bereich wird erreicht mit der Sittlichkeit. Hier ist werden nun auch Individualität und Allgemeinheit auf eine Weise vereinigt, bei der "individuelle Selbstverwirklichung als […]Ausdruck des Allgemeinen" gilt und das Allgemeine "nur Wirklichkeit in den Leben und Handlungen einzelner Individuen finden" kann (Taylor 1998: 226).

Wenn wir uns erinnern, dass Hegel nicht in einem Gemeineigentum die Alternative zum Privateigentum sah, können wir jetzt erkennen warum. Die "gewünschte Balance zwischen Individual- und Allgemeininteresse", die Sabine Nuss in der Commonsdebatte erkennt (Nuss 2005: 104), kann noch gar nicht im Bereich des abstrakten Rechts mit ihren verschiedenen Eigentumsformen, auch nicht dem Gemeineigentum, erreicht werden. Es kommt darauf an, diesen Bereich zu überschreiten. Was stattdessen angestrebt wird, ist eine Lebensform, in der sich die Menschen "nicht als einzelne Bürger zueinander verhalten, sondern in [dem] sie sich selbst als einer Art "höherem Selbst" zueinander finden." (Römpp 2008: 211) Dies ist bei Hegel der "Staat" (wobei wieder zu berücksichtigen ist, dass Hegels Begriffsbestimmungen aus ihren eigenen Erläuterungen heraus zu verstehen sind und nicht einfach mit dem übereinstimmen, was üblicherweise darunter vorgestellt wird). Es geht dabei um die "Gesamtheit der menschlichen Lebensverhältnisse (innerhalb deren Moral und Recht lediglich abstrakte Momente bilden)" (Jaeschke 2003: 153).

Hegel steht deshalb auch auf dem Standpunkt, den Marx in einem Brief an Annenkow formuliert: Außerhalb der gesellschaftlichen Beziehungen "ist das bürgerliche Eigentum nichts als eine metaphysische und juristische Illusion" (Marx MEW 4b: 551). Die Produktionsverhältnisse sind grundlegend, die Eigentumsverhältnisse sind Erscheinungen dieser (vgl. Engelberg 1978: 93).

Das Eigentum bildet den Anfang der Gesellschaftstheorie bei Hegel. Das heißt aber nicht, dass es die alles umfassende, alles grundlegende Ausgangsbasis sei - sondern wer die Struktur der Hegelschen Argumentation kennt weiß, dass es genau umgekehrt ist: Das, was am Anfang steht, ist die dürrste Abstraktion, das, was kritisiert wird, was aufgrund seiner Beschränktheit aufgehoben wird, während die Argumentation zu den Begründungen des jeweils vorher Ausgeführten voranschreitet. Zwar gibt es vielfältige Formen von Besitz und Eigentum im "vorübergehenden Dasein" (vgl. HW 7: 29, § 1), aber ihr jeweiliges Auftreten ist strukturell begründet durch die Gesamtstruktur der Gesellschaft und historisch durch Umstände, die nicht immer strukturell-logisch ableitbar sind.

Bei der Frage, welche Formen des Sich-über-Sachen-aufeinander-Beziehens nach dem Ende des Kapitalismus geeignet sind, kann es deshalb nicht darum gehen, sich vom rechtlichen "Eigentum" strukturell zurück zu begeben zum vorrechtlichen "Besitz", sondern es kommt darauf an, das Verhältnis individuell freier Willensäußerungen und gesamtgesellschaftlicher Verhältnisse auf der konkret erreichten Stufe der Möglichkeiten neu zu bestimmen und zu gestalten.

Die den konkreten Umständen geschuldeten konkret vorliegenden Besitz- und Eigentumsformen sind dafür das, was umzugestalten ist - aber keine bildet "von Natur aus" einen anzustrebenden Idealzustand.

Der Eigentumsbegriff bei Hegel

Auf den ersten Blick scheint Hegel mit seiner Eigentumstheorie die Wirklichkeit des real existierenden Kapitalismus abzubilden. Es geht um gegeneinander vereinzelte Menschen, deren Beziehungen über die in ihrem Eigentum befindlichen Sachen vermittelt werden.

Aber schon die Stellung der Eigentumsthematik im Gesamtsystem lässt darauf schließen, dass gerade dieser Ausgangspunkt der Abstrakteste ist und im weiteren Fortgang der Argumentation am stärksten kritisiert werden wird. Dabei muss beachtet werden, dass Hegel zwar das Abstrakte gleichzeitig als das Unmittelbare bestimmt, dass aber immer grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen der "Natur der Sache selbst", d.h. ihrem Begriff (und seinen mehr oder weniger abstrakten Momenten) und der "äußerlichen Zufälligkeit" existierender Verhältnisse (vgl. HW 7: 29f. § 1). Hegel geht es in seiner "Philosophie des Rechts" nicht um diese oder jene realexistierenden Zustände, sondern um den "Begriff als Idee", so dass seine abstrakten Begriffsbestimmungen methodisch grundsätzlich nicht mit realexistierenden Zuständen identifiziert werden können.

Die Argumentation verläuft dagegen so, dass gerade angesichts der Widersprüchlichkeit bzw. der Beschränktheit der jeweiligen Ausgangsmomente weiter fortgeschritten wird zu komplexeren Zusammenhängen, zur Einbettung in den Kontext, zu tiefgreifenden Begründungen dessen, was zuerst abstrakt vorausgesetzt worden war.

Trotzdem hat auch der weiterhin aufgehobene Ausgangspunkt, das Eigentum und das Dasein der Menschen als rechtliche Personen, seine Würde. Es geht um die Verwirklichung der Freiheit, auch diese abstrakte Stufe ist eine gegenüber vorherigen Vorstufen auch weiter entwickelte Verwirklichungsweise der Freiheit.

Es geht Hegel immer um die Verwirklichung der Freiheit, das Eigentum ist ein Mittel hierzu. Kai Froeb betont:

"Eigentum ist also Mittel meiner Zwecke, nicht deren Zweck selbst. Insofern das Mittel eine übermässige Bedeutung bekommt, zur Hauptsache wird, die von den eigentlichen Zwecken ablenkt, ist es insofern Ausdruck von Unfreiheit und insofern zu überwinden." Damit ist also das Kapital, bei dem das Eigentum an Produktionsmitteln nicht Mittel zur Verwirklichung der Freiheit, sondern Selbstzweck ist, als dem, was Hegel mit dem Eigentum als Mittel der Freiheit meint, unangemessen. Hegels Eigentumstheorie ist mithin keine Affirmation des Kapitalismus, sondern Denkvoraussetzung für seine Kritik.

Die Tatsache, dass im real existierenden Kapitalismus der Zweck des gesellschaftlichen Verhältnisses, das Hegel als Eigentum bestimmt, verfehlt wird, sollte nicht dazu verführen, "das Kind mit dem Bade auszuschütten" und hinter die Rechtlichkeit (wie Hegel sie meint) zurück zu fallen. "Recht" meint bei Hegel nicht nur juristische Festlegungen, sondern das "Dasein aller Bestimmungen der Freiheit". Es gibt keinen Grund zur Bevorzugung des vorrechtlichen Besitzes gegenüber dem Eigentum. Dies würde das Freiheitliche, das im Begriff des Eigentums steckt, mit entsorgen. Es geht dabei um die wirkliche Geltung des Willens eines Menschen als Person und die gegenseitige Anerkennung als Personen.

Das Rechtliche ist die Seite meines absoluten freien Willens, der etwas für das Seinige erklärt hat. Dieser Wille muß von anderen anerkannt werden, weil er an und für sich ist und insofern die zuvor angegebenen Bedingungen beobachtet worden sind." (HW 4: 237; § 11) Der Unterschied zwischen Nicht-Recht und Recht meint hier den Unterschied zwischen Gewalt und anerkanntem Willen (vgl. auch HW 4: 59, § 183). Hegel be- oder verurteilt mit der Philosophie des objektiven Geistes bzw. des Rechts keine konkreten gesellschaftlichen Zustände. Philosophie weist gerade über die "äußere Existenz der Gegenstände" (PR 21/22: 37) hinaus und gibt damit eine Orientierung für unser Handeln: "Aus dem Gedanken sollen die Staaten gebildet werden […].
Das Vernünftige soll gelten" (ebd.: 234, § 258).
Denn: "Wenn der Gedanke ausgesprochen ist, so ist die Welt im ganzen so, daß sie ein aufnimmt, der Boden ist bereitet" (ebd.).


Literatur

Diogenes Laertios (DL): Leben und Lehre der Philosophen. Leipzig 1998.
Engelberg, Ernst (1978): Theorie und Praxis des Formationswechsels (1846-1852). In: Zur Aktualität und Geschichte des Formationsproblems. In: Engelberg, Ernst, Küttler, Wolfgang: Formationstheorie und Geschichte. Berlin: Akademie-Verlag. S. 91-153.
Erdmann, Johann (1858): Vorlesungen über akademisches Leben und Studium. Leipzig.
Hegel, Georg, Wilhelm, Friedrich (HW 4): Nürnberger und Heidelberger Schriften. Frankfurt am Main 1970.
Hegel, Georg, Wilhelm, Friedrich (HW 7): Grundlinien der Philosophie des Rechts. Frankfurt am Main 1970.
Hegel, Georg, Wilhelm, Friedrich (HW 10): Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften. Dritter Teil. Frankfurt am Main 1970.
Hegel, Georg, Wilhelm, Friedrich (HW 19): Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie. Frankfurt am Main 1970.
Hegel, Georg, Wilhelm, Friedrich (PR 1821/22): Die Philosophie des Rechts. Vorlesung von 1821/22. Frankfurt am Main 20051970.
Jaeschke, Walter (2003): Hegel Handbuch. Leben-Werk-Wirkung. Stuttgart, Weimar: Verlag J.B. Metzlar. Jaeschke
Lukács, Georg (1986): Der junge Hegel und die Probleme der kapitalistischen Gesellschaft. Berlin, Weimar 1986
Marx, Karl (MEW 4a): Manifest der Kommunistischen Partei. In: Karl Marx, Friedrich Engels: Werke Band 4. Berlin 1959. S. 459-493.
Marx, Karl (MEW 4b): Karl Marx an P.W. Annenkow. In: Karl Marx, Friedrich Engels: Werke Band 4. Berlin 1959. S. 547-557.
Nuss, Sabine (2005): Copyright & Copyriot. Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus. Münster: westfälisches Dampfboot 2006.
Römpp, Georg (2008): Hegel. Eine Einführung in seine Philosophie. Köln, Weimar.
Schlemm, Annette (2011): Den Kaiser Kapitalismus entkleiden - Gemeingüter und Arbeit. In in politische ökologie 125 "Anders arbeiten", S. 88-94. http://philosophenstuebchen.wordpress.com/2011/06/18/gemeinguter-und-arbeit/
Taylor, Charles (1998): Hegel. Frankfurt am Main.


 
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